2.4.1 Art und Umfang der Leistungen (Satz 1)

 

Rz. 35

Die Leistungsempfänger sind den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen leistungsrechtlich gleichgestellt, ohne dass ein Versicherungsverhältnis entsteht. Sie haben unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen (vgl. Rz. 23, Rz. 25). Bei den Leistungen, die von der Krankenkasse nur teilweise finanziert werden (u. a. Künstliche Befruchtung, Kieferorthopädische Behandlung), sollen die Hilfeempfänger darüber informiert werden, dass bereits im Vorfeld der Leistungserbringung die Klärung der weiteren Kostenübernahme mit dem Leistungsträger erforderlich ist.

 

Rz. 36

Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen sind zu beachten (§§ 61, 62). Die Leistungserbringer (z. B. Apotheken, Ärzte, Krankenhäuser) ziehen die Zuzahlungen ein. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen, wenn der Leistungsempfänger trotz einer schriftlichen Aufforderung nicht zahlt (§ 43c Abs. 1 Satz 2). Zahlungen, die der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer direkt schuldet (§ 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2), sind von § 43 c nicht erfasst (BSG, Urteil. v. 7.12.2006, B 3 KR 29/05 R).

2.4.2 Elektronische Gesundheitskarte (Satz 2)

 

Rz. 37

Leistungsempfänger erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (§ 291). Diese dient als Versicherungsnachweis (§ 291 a). Neben verschiedenen Daten ist auch ein Versichertenstatus zu erfassen (§ 291a Abs. 2 Nr. 7). Die Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte kann von der Krankenkasse befristet werden (§ 291 Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 38

Erstmalig wird die elektronische Gesundheitskarte für den Leistungsempfänger kostenfrei ausgestellt (§ 15 Abs. 6 Satz 1). Die Aufwendungen werden der Krankenkasse vom Leistungsträger erstattet (vgl. Rz. 45). Beim Verlust der Karte ist für die Ersatzbeschaffung eine Gebühr von 5,00 EUR durch den Leistungsempfänger zu entrichten (§ 15 Abs. 6 Satz 3).

2.4.3 "Versichertenstatus" (Satz 3, 4)

 

Rz. 39

Als Versichertenstatus gilt

  • für Leistungsempfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied"
  • für Leistungsempfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner"
  • für Leistungsempfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, die Statusbezeichnung "Familienversicherte".

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