2.3.1 Wählbare Krankenkassen (Satz 1)

 

Rz. 28

Leistungsempfänger haben die Pflicht, unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Unverzüglich bedeutet, dass die Wahl innerhalb von 2 Wochen auszuüben ist (§ 175 Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 29

Wählbar ist jede Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe. Der Leistungsempfänger hat damit ein dem Wahlrecht der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildetes Wahlrecht (§ 173). Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden (§ 175 Abs. 1 Satz 3). Ansonsten gibt der gesetzliche Vertreter die Wahlerklärung ab. Die gewählte Krankenkasse darf die Wahl nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 30

Wählbar sind die in § 173 Abs. 2 Satz 1 genannten Krankenkassen, wenn sich deren Bezirk (§ 194 Abs. 1 Nr. 2) auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Leistungsträgers erstreckt. Der Gesetzestext enthält keinerlei Einschränkungen, weshalb auch geschlossene Krankenkassen (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4) gewählt werden können.

 

Rz. 31

Wählbar ist auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, weil es sich ebenfalls um eine Krankenkasse handelt (§ 4 Abs. 2).

 

Rz. 32

Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären (§ 175 Abs. 1 Satz 1). Anschließend ist der Leistungsträger durch den Leistungsempfänger über die Wahl zu informieren. Der Leistungsträger hat anschließend jeden Leistungsempfänger bei der gewählten Krankenkasse anzumelden.

2.3.2 Ausüben des Wahlrechts (Satz 2)

 

Rz. 33

Allein lebende Leistungsempfänger üben selbstständig das Wahlrecht aus. Wenn mehrere Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, dann wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand ausgeübt.

2.3.3 Unterlassen der Wahl (Satz 3)

 

Rz. 34

Wenn der Leistungsempfänger oder Haushaltsvorstand sein Wahlrecht nicht innerhalb von 2 Wochen ausübt und dem Leistungsträger eine Mitgliedsbescheinigung vorlegt, dann hat dieser den Leistungsempfänger und ggf. die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bei der Krankenkasse anzumelden, bei der für den Leistungsempfänger oder Haushaltsvorstand zuletzt eine Versicherung bestand (Mitgliedschaft oder Familienversicherung; § 175 Abs. 3 Satz 2). Wenn keine Versicherung bestanden hat, dann ist der Leistungsempfänger bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden. In diesem Fall übt der Leistungsträger das Wahlrecht aus.

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