Rz. 26

Vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind

  • Leistungsempfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen,
  • Personen, die ausschließlich Fach- und Schuldnerberatung nach dem SGB XII erhalten (§ 11 Abs. 5 Satz 3 SGB XII),
  • Personen, deren Aufwendungen für eine Alterssicherung oder ein Sterbegeld übernommen werden (§ 33 SGB XII), sowie
  • Deutsche, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten (§ 24 SGB XII).

Leistungsempfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, sind lediglich aus Gründen der Praktikabilität von der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse ausgenommen (BT-Drs. 15/1525).

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