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Da es sich bei der häuslichen Pflege um einen Naturalleistungsanspruch handelt, hat die Krankenkasse der Versicherten die häusliche Pflege "in Natur" (Sach- oder Dienstleistung) zur Verfügung zu stellen. Dieses ergibt sich aus dem Sachleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2. Außerdem verweist § 24g Satz 2 auf § 37 Abs. 4, der ebenfalls davon ausgeht, dass i. d. R. eine geeignete Pflegekraft gestellt wird. Die Krankenkassen haben analog § 132a die Möglichkeit, mit entsprechenden professionellen Pflegediensten Verträge über die Erbringung der Leistung zu schließen.

An die Ausbildung der Pflegekräfte werden keine besonderen Ansprüche gestellt; von der Pflegekraft sind nicht die Tätigkeiten zu verrichten, die normalerweise von einer ausgebildeten Krankenschwester ausgeübt werden; vielmehr reicht i. d. R. eine Befähigung zu den Verrichtungen, die von der Familiengemeinschaft bei Erkrankung eines Angehörigen erledigt werden.

Die Auswahl des Leistungserbringers ist Sache der Versicherten und nicht die ihrer Krankenkasse (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.6.2017, L 1 KR 146/17 B ER). Die Krankenkasse kann also der Versicherten nicht einen bestimmten Leistungsanbieter vorschreiben, der von ihr zu akzeptieren ist.

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