Rz. 9

Die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse wegen der Schwangerschaft endet bei einer Fehlgeburt mit dem Tag des Entfernens der Leibesfrucht aus dem Mutterleib. Das gilt auch für das Mutterschaftsgeld, welches ggf. bereits ab der 6. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung in Erwartung der Entbindung gezahlt wurde. Etwaige weitere notwendige Leistungen für die Mutter können im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung (§§ 27 ff.) fortgeführt werden (z. B. Krankengeld ab dem Tag nach der Fehlgeburt bei bestehender Arbeitsunfähigkeit).

Eine Fehlgeburt stellt keine Entbindung im sozialversicherungsrechtlichen (und arbeitsrechtlichen) Sinne dar (vgl. BSG, Urteil v. 15.5.1974, 3 RK 16/73; vgl. auch BAG, Urteil v. 15.12.2005, 2 AZR 462/04). Nach § 31 Abs. 2 PStV (Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) handelt es sich dann um eine Fehlgeburt, wenn nach der Scheidung vom Mutterleib weder

  • das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat

und

  • das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche noch nicht erreicht wurde.

Die Fehlgeburt wird auf Wunsch der Eltern bescheinigt.

 

Rz. 10

Die Adoption eines Kindes nach seiner Geburt steht in Bezug auf die Adoptivmutter einer Entbindung nicht gleich. Die Adoptivmutter hat somit keine Ansprüche auf Mutterschaftsgeld (BSG, Urteil v. 3.6.1981, 3 RK 74/79) oder auf die sonstigen Leistungen, die bei einer Schwangerschaft oder Mutterschaft vorgesehen sind.

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