Rz. 2

Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12, also die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner, erfüllt haben, jedoch noch keine Rente beziehen, besteht für diese Zeit eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller. Satz 2 schließt auch Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats ein, in dem die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Die Beitragsbemessung ist in Anwendung des § 240 vorzunehmen (Satz 3). Bis zum 31.12.2008 wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt, mit Wirkung zum 1.1.2009 durch den Spitzenverband Bund. Hierzu hat der Spitzenverband einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler v. 27.10.2008) beschlossen. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift für Rentenantragsteller, die nach § 225 beitragsfrei sind.

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