Rz. 18

Um zu vermeiden, dass Bezieher einer der vorgenannten Leistungen besser gestellt werden als Arbeitnehmer, unterliegen bei ihnen die in § 226 genannten Einnahmen der Beitragspflicht (vgl. BT-Drs. 13/4941 S. 234). Aus der Anwendbarkeit des § 226 folgt, dass die Folgevorschriften hierzu (z. B. § 230 zur Rangfolge der Einnahmearten) ebenfalls Anwendung finden.

 

Rz. 19

(unbesetzt)

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