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Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden, unterliegen nach § 5 Abs. 4a der Versicherungspflicht; die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt. Abs. 1 Satz 3 stellt die an diese Personen gezahlte Ausbildungsvergütung mit dem Arbeitsentgelt gleich und legt damit die Grundlage für die Bemessung der Beiträge fest.

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