Rz. 16

Der Gesundheitsfonds wird vom BAS verwaltet (§ 271 Abs. 1). Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung gelten die §§ 76, 77 Abs. 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3a SGB IV sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen (§ 78 SGB IV) entsprechend (Satz 1). Damit gelten für die Krankenkassen und den Gesundheitsfonds einheitliche Rechnungslegungsvorschriften. Im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse ist gewährleistet, dass die auszuweisenden Ergebnisse mit dem Gesundheitsfonds kompatibel sind (BT-Drs. 16/10609 S. 67).

 

Rz. 17

Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Abs. 1, 2 bis 4, die §§ 84 und 86 SGB IV entsprechend (Satz 2). Der Anlagekatalog des § 83 SGB IV gilt mit Ausnahme der Abs. 1a und 1b, da der Gesundheitsfonds weder über eigenes Verwaltungsvermögen verfügt noch Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen anlegt (BT-Drs. 20/3900 S. 95). Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann von den Vorgaben des § 83 SGB IV abgewichen werden, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Gesundheitsfonds liegende andere Anlage rechtfertigen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG); § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Der bisherige Verweis auf § 85 SGB IV entfällt mangels Relevanz der dort genannten Genehmigungs- und Anzeigetatbestände. Zudem werden die Regelungen um die haushaltsplanbezogenen Verweise bereinigt, da für den Gesundheitsfonds die Aufstellung eines Haushaltsplans unter anderem aufgrund des fehlenden Einflusses auf die Höhe seiner Ausgaben entbehrlich ist.

 

Rz. 18

Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Nr. 4 Buchst. c SGB IV bei Kreditinstituten angelegt werden, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten (Satz 3). Da aufgrund des großen Anlagevolumens besondere Herausforderungen bei der Anlage der Mittel zu berücksichtigen sind und um eine breite Streuung der Mittelanlage zu ermöglichen, können die Mittel des Gesundheitsfonds außerhalb der Begrenzung unabhängig von einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft bei Kreditinstituten angelegt werden, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten (BT-Drs. 20/3900 S. 95).

 

Rz. 19

Sofern der Gesundheitsfonds solche Mittelanlagen vornimmt, hat das BAS als Verwalter des Gesundheitsfonds die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität durch die Kreditinstitute regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. (Satz 4).

 

Rz. 20

Der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer wird durch die beim BAS eingerichtete Prüfstelle (Innenrevision) bestellt (Satz 5). Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Jahresrechnung des Gesundheitsfonds ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren (BT-Drs. 18/4095 S. 136 f.). Dieser ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten 5 aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat. Hierdurch wird eine unabhängige Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds gewährleistet. Dies trägt auch zur Transparenz in Bezug auf die finanzielle Situation des Gesundheitsfonds bei. Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.

 

Rz. 21

Der Präsident des BAS legt dem BMG die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts zur Entlastung vor. Die Entlastung durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (Satz 6).

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