Rz. 20

Für Arbeitsgemeinschaften, an denen der Spitzenverband beteiligt ist, gelten Abs. 2, 3 entsprechend (vgl. Rz. 10 bis 14). Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Vorfeld umfassend über die Chancen und Risiken einer Beteiligung zu unterrichten. Der Beschluss des Vorstands über eine Beteiligung ist nur wirksam, wenn der Verwaltungsrat zugestimmt hat. Über die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften ist dem Verwaltungsrat jährlich zu berichten.

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