Rz. 10

Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen der Aufsicht der nach § 90 SGB IV zuständigen Aufsichtsbehörden (vgl. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Erstreckt sich die Zuständigkeit nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, wird die Aufsicht durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde durchgeführt. Fehlt ein räumlicher Zuständigkeitsbereich i. S. v. § 90 SGB IV, ist Aufsichtsbehörde die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder bei entsprechender Ermächtigung von ihr bestimmte Behörde des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat (vgl. § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

 

Rz. 11

Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Arbeitsgemeinschaft, die Krankenkassen und ihre Verbände gilt. Es gelten damit die allgemeingültigen Grundsätze der Rechtsaufsicht auch für die Arbeitsgemeinschaften. Zweckmäßigkeitserwägungen stellt die Aufsichtsbehörde nicht an. Aufsichtsmittel zur Durchsetzung der staatlichen Aufsicht und zur Behebung von Rechtsverletzungen können nicht direkt gegen die Arbeitsgemeinschaften angewendet werden, sondern sind über die der Arbeitsgemeinschaft angehörenden Institutionen einzusetzen. Dies folgt aus dem fehlenden Verweis auf § 89 SGB IV.

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