Rz. 2
Die Norm bestimmt die für den GKV-Spitzenverband zuständigen Aufsichtsbehörden. Außerdem enthält sie Regelungen zum Vermögen und über das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, zur Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen ein Zwangsgeld festzusetzen.
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