Rz. 8

Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt hauptberuflich aus und erlangen die organrechtliche Stellung durch eine Wahl (§ 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Die Amtszeit des Vorstands beträgt 6 Jahre (§ 35a Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Sie beginnt mit der Bestellung (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts; § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder einem zukünftigen Zeitpunkt (Befristung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die Amtsdauer endet durch Zeitablauf nach 6 Jahren oder durch eine Amtsentbindung bzw. Amtsenthebung während der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit wird nicht unterbrochen, wenn es zu einer Wiederwahl kommt. Die Wiederwahl ist mehrfach möglich und zahlenmäßig nicht begrenzt.

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