Rz. 4
Die Regeln des SGB für die Landesverbände werden an die für die Krankenkassen geltenden Vorschriften angepasst. Folgende Vorschriften sind entsprechend anzuwenden:
§§ 87 bis 89 SGB IV | Umfang der Aufsicht, Prüfung und Unterrichtung, Aufsichtsmittel |
§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 SGB IV | Aufstellung des Haushaltsplans, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans, Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung, Aufstellen und Feststellen des Haushaltsplans, Vorlegen des Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde |
§§ 72 bis 77 Abs. 1 SGB IV | Vorläufige Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt, Verpflichtungsermächtigung, Erhebung der Einnahmen, Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands |
§§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 SGB IV | Verordnungsermächtigung, Übersichten über Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material, |
§§ 80 bis 86 SGB IV | Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze, Betriebsmittel, Rücklage, Verwaltungsvermögen, Anlegung der Mittel, Beleihung von Grundstücken, genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen, Ausnahmegenehmigung |
§ 220 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V | Darlehensaufnahmen |
§ 263 SGB V | Verwaltungsvermögen |
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