Rz. 8

In Abs. 2 werden Übergangsregelungen für den Fall getroffen, dass von dem Grundsatz "in einem Bundesland ein Landesverband" abgewichen wird. Aufgrund des Gesetzes über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen (Verbändegesetz) v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 524) und einer Übergangsvorschrift in Art. 3 § 2 dieses Gesetzes bestehen noch Landesverbände mit abweichenden Bezirken weiter. Dies gilt für Nordrhein-Westfalen, wo es 2 Landesverbände der Ortskrankenkasse gibt, und zwar einen für Nordrhein und einen für Westfalen-Lippe. Absatz 2 stellt sicher, dass dort, wo am 1.1.1989 mehrere Landesverbände in einem Land bestehen, diese mit Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde auch künftig fortbestehen können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde fingiert, wenn sie nicht ausdrücklich bis zum 31.12.1989 versagt wurde. Soweit dies nicht geschehen ist, kann die Zustimmung unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden. Die genannten Landesverbände bestehen faktisch ohne Eingreifen der obersten Landesbehörde fort. Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, hat die zuständige oberste Verwaltungsbehörde die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen zu regeln. Die oberste Verwaltungsbehörde kann nach freiem Ermessen entscheiden (Krauskopf, § 207 Rz. 11 f.).

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