Rz. 10

Landesverbände der gleichen Kassenart können sich zu einem Verband zusammenschließen (Satz 1). Dies gilt auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben (Satz 2). Dieser Weg ermöglicht es den Landesverbänden, aus eigenem Antrieb heraus größere, auch länderübergreifende Einheiten zu bilden. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung der obersten Verwaltungsbehörde des Landes oder der beteiligten Länder. Von der Zustimmung ist die Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses abhängig. Mit dem Zeitpunkt der Errichtung eines gemeinsamen Verbandes verlieren die bisherigen Verbände ihre Rechtsfähigkeit. Ein Zusammenschluss ist nur für Verbände derselben Kassenart möglich.

 

Rz. 11

Die Norm schreibt nicht vor, dass ein Zusammenschluss von Landesverbänden nur als eigenständiger Landesverband gegründet werden kann, denn der Text spricht nur von einem "Verband" (BSG, Urteil v. 19.3.2002, B 1 KR 34/00 R). Da Zusammenschlüsse nach der Norm keinen eigenen Status als Landesverbände haben müssen, handelt es sich auch nicht zwangsläufig um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denn diese Eigenschaft ist nicht automatisch allen Verbänden des SGB V zugewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge