Rz. 7

Versicherte oder potenzielle Versicherte sind nur insoweit gegenüber der Krankenkasse zur Mitteilung geänderter Verhältnisse verpflichtet, wie diese Tatbestände nicht durch Dritte (z. B. Arbeitgeber) zu melden sind.

 

Rz. 8

Darüber hinaus ist die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 206 nachrangig gegenüber der nach § 28o Abs. 2 SGB IV bestehenden Auskunftspflicht als Beschäftigter. Beschäftigte haben auf Verlangen des zuständigen Versicherungsträgers unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer ihrer Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, ihre Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt entsprechend für die Hausgewerbetreibenden, soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.

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