Rz. 4

Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörde die Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes, wenn

  1. die Empfängerin Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
  2. die zuständige Krankenkasse über die nach Nr. 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.

Die für das Elterngeld zuständige Behörde hat die Daten anzufordern. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Daten unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu übermitteln. Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten nach § 24i Mutterschaftsgeld. Wird Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Geburt gezahlt, wird auf das Elterngeld grundsätzlich das bewilligte Mutterschaftsgeld angerechnet. Aus diesem Grunde benötigt die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Elterngeld den Zeitraum sowie die Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes (BT-Drs. 19/21987 S. 32).

 

Rz. 4a

Ab 1.1.2024 ist ggf. die Auskunft zu erteilen, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde. Die Regelung reduziert den Aufwand für die Beantragung von Elterngeld, indem Elterngeldstellen erforderliche Auskünfte zum Mutterschaftsgeld mit Einwilligung der Antragstellerin unmittelbar bei der Krankenkasse auf digitalem Wege anfordern können. Die bisherige Beschaffung papiergebundener Nachweise und deren Einreichung bei der Elterngeldstelle sollte möglichst weitgehend entfallen. Nach Hinweisen aus der Verwaltungspraxis der Elterngeldstellen wird die Vorschrift um weitere Auskunftsmöglichkeiten ergänzt, durch die die Beibringung papiergebundener Nachweise ersetzt werden kann. Somit wird künftig die bislang papiergebundene Beibringung von Bescheinigungen durch unmittelbare elektronische Abfrage bei der Krankenkasse ersetzt (BT-Drs. 20/4706 S. 26).

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