Rz. 2

Die Vorschrift regelt

Die Meldepflicht obliegt den Trägern der in § 200 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 genannten Einrichtungen oder den Arbeitgebern.

2.1.1 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 3

Der Träger der Einrichtung hat für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, die Meldung zu erstatten. Diese Träger trifft auch die Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Meldepflichtig ist nicht der Sozialleistungsträger, zu dessen Lasten die Kosten der Maßnahme gehen (Kostenträger).

2.1.2 Rehabilitanden (Satz 1 Nr. 2)

 

Rz. 4

Rehabilitanden werden vom zuständigen Rehabilitationsträger gemeldet. Entscheidend ist die Teilnahme an einer Maßnahme. Auf den Bezug von Übergangsgeld kommt es nicht an. Rehabilitationsträger sind die Träger der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferfürsorgestellen oder die Versorgungsämter. Der Träger der Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt wird, ist nicht meldepflichtig.

2.1.3 Vorruhestandsgeldbezieher (Satz 1 Nr. 3)

 

Rz. 5

Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld ist die Zahlstelle zur Meldung verpflichtet. Hierbei kann es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, eine Ausgleichskasse, der die Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers übernehmende Verband, ein anderer Arbeitgeber, der die Verpflichtungen entsprechend übernommen hat, oder eine von den Tarifvertragsparteien bestimmte Stelle handeln.

 

Rz. 6-8

(unbesetzt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge