Rz. 9

Gesamtbetriebe, die regelmäßig unständige Beschäftigungen vermitteln, haben, obwohl sie i. d. R. nicht Arbeitgeber der unständig Beschäftigten sind, die Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV zu erfüllen. Welche Betriebe als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (z. B. Gesamthafenbetrieb Hamburg).

 

Rz. 10

Die Regelung bezweckt eine klare Abgrenzung der Aufgaben der Beteiligten. Darüber hinaus ist sie deshalb zweckmäßig, weil die Gesamtbetriebe über die sachlichen und persönlichen Mittel verfügen, die es ihnen erlauben, die Arbeitgeberpflichten bezüglich der ersten Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft aufgrund einer unständigen Beschäftigung zu erfüllen und den entsprechenden Hinweis an den Arbeitnehmer zu erteilen. Sie wahrt damit die sozialen Rechte der von diesen Betrieben vermittelten unständig Beschäftigten.

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