Rz. 30

Badle, Betrug und Korruption im Gesundheitswesen, NJW 2008 S. 1028.

Dann/Scholz, Der Teufel steckt im Detail – Das neue Anti-Korruptionsgesetz für das Gesundheitswesen, NJW 2016 S. 2077.

Deiseroth/Derleder, Whistleblower und Denunziatoren, ZRP 2008 S. 248.

Ellenbogen, Die Anzeigepflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 81 a Abs. 4 SGB V und die Voraussetzungen der Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB, MedR 2006 S. 457.

Forst, Whistleblowing im Gesundheitswesen – Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Fehlermeldesysteme in Krankenhäusern (Critical Incident Reporting Systems), SGb 2014 S. 413.

Gaßner/Klaas, Korruptionsfalle Gesundheitswesen; PharmaRecht 2002 S. 309 und 386.

Jansen, Schadensregulierung aus erkannten Manipulationen, BKK 2007 S. 363.

Kellermann, Aktuelles zur Arbeit der Korruptionsbekämpfungsstellen, BKK 2011 S. 666.

Pierburg, Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen – lästige Pflicht oder echte Chance?, BKK 2004 S. 487.

Rixen, Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, ZFSH/SGB 2005 S. 131.

Waschkewitz, Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach § 81a Abs 3a und § 197a Abs 3a SGB V, GesR 2012 S. 410.

 

Rz. 31

Weder § 197a SGB V noch die Vorschriften des § 69 SGB V sowie der §§ 53ff. SGB X kommen als Ermächtigungsgrundlage für eine Vereinbarung einer gesetzlichen Krankenkasse und Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen mit Leistungserbringern über ein Absehen von der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft im Gegenzug zur Unterzeichnung der Vereinbarung zwecks Schadenswiedergutmachung (Konnexität) in Betracht:

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.11.2010, L 1 KR 72/09, BeckRS 2010, 32986.

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