Rz. 10

Während Abs. 2 auf die Änderung der ursprünglich erlassenen und genehmigten Satzung oder Satzungsregelungen abstellt, wenn sich später herausstellt, dass diese (schon in der Vergangenheit) nicht hätte genehmigt werden dürfen, regelt Abs. 3 die Tatbestände, in denen sich durch (erst später) eingetretene Umstände ergibt, dass die Satzung oder einzelne Regelungen einer Änderung bedürfen. Nachträgliche Umstände, die die Anordnung einer Satzungsänderung zulässig und erforderlich machen, können sich dann ergeben, wenn die Rechtsprechung höherrangige Rechtsvorschriften nunmehr anders auslegt und dadurch bisher zulässige Satzungsbestimmungen mit diesen Rechtsvorschriften nicht mehr vereinbar wären. Weitere nachträgliche Umstände können insbesondere auch darin bestehen, dass höherrangige Rechtsvorschriften geändert werden und dadurch der Satzung oder Teilen davon die Ermächtigungsgrundlage entzogen wird. Ob dadurch entsprechende Satzungsbestimmungen nichtig werden und nicht mehr anwendbar sind und die Satzungsänderung dann lediglich deklaratorische Bedeutung hat oder auch materiell rechtlich eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist bislang wohl noch nicht abschließend geklärt.

 

Rz. 11

Als nachträglich eingetretene Umstände wird man auch eine tatsächliche Handhabung einer Satzungsbestimmung durch die Krankenkasse ansehen müssen, die sich zwar mit dem Wortlaut der genehmigten Regelung noch vereinbaren lässt, die jedoch in dieser Auslegung und Handhabung in der Sache mit höherrangigen Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist.

 

Rz. 11a

Auch in den Fällen der Anordnung wegen nachträglicher Umstände gilt, dass Klagen gegen derartige Anordnungen keine aufschiebende Wirkung haben, weil in Abs. 3 auf den Abs. 2 insgesamt und damit auch auf den dort angefügten Satz 3 zurückverweist.

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