Rz. 29

Der Vorrang der Familienversicherung (§ 10) vor dem nachgehenden Leistungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 ist seit dem 1.1.2004 (vgl. Anm. 1) ausdrücklich in Abs. 2 Satz 2 geregelt. Die Einfügung dieser Vorschrift war eine Reaktion auf die vorherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das entschieden hatte, dass der nachgehende Anspruch aus Abs. 2 Satz 1 vorrangig sei und eine Krankenversicherung als Familienangehöriger daher nicht zustande komme, solange der Angehörige aus einer eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz habe (BSG, Urteil v. 7.5.2002, B 1 KR 24/01 R). Die gesetzliche Neuregelung sollte die Fortführung der bisherigen Praxis der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Abgrenzung der §§ 10 und 19 Abs. 2 im Rahmen des Risikostrukturausgleichs ermöglichen da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach deren Auffassung meldetechnisch kaum umsetzbar war (BT-Drs. 15/1525 S. 82).

 

Rz. 30

Der Vorrang der Familienversicherung vor dem nachgehenden Versicherungsschutz gilt auch, soweit es um Leistungsansprüche geht, welche die Familienversicherung nicht vorsieht, wie z. B. das Krankengeld. Leistungsrechtliche Konsequenzen treten allerdings nur in Bezug auf solche Krankengeldansprüche ein, die im Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft entstehen. Krankengeldansprüche, die vor der Beendigung der Mitgliedschaft entstanden sind, bleiben unberührt (BT-Drs. 15/1525 S. 82; vgl. Anm. 16).

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