Rz. 19

Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht ergeben sich aus §§ 5 ff. Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören insbesondere Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte..

 

Rz. 20

Zu den Voraussetzungen des Endes der Mitgliedschaft wird auf die Ausführungen bei Rz. 8 f. verwiesen..

 

Rz. 21

Da mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten auch die Familienversicherung der nach § 10 versicherten Angehörigen endet (vgl. Rz. 10), erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft des Stammversicherten auch die Leistungsansprüche der familienversicherten Angehörigen, soweit nicht aufgrund des Todes des Mitglieds die Sonderregelung des Abs. 3 anzuwenden ist.

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