Rz. 2

Die Vorschrift trifft Regelungen zu der Frage, welche Auswirkungen das Ende der Mitgliedschaft auf die Leistungsansprüche der Versicherten hat. Sie stellt den Grundsatz auf, dass die Leistungsansprüche mit dem Ende der Mitgliedschaft enden.

 

Rz. 3

Mit Einführung des § 19 wollte der Gesetzgeber die Ansprüche nach dem Ende der Mitgliedschaft auf ein vertretbares Maß zurückführen (BT-Drs. 11/2237 S. 166) und hat daher in Abs. 1 angeordnet, dass Leistungsansprüche grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen. Die Regelung setzt daher das Versicherungsprinzip um, wonach grundsätzlich nur Mitglieder Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Bis zur Einführung von § 19 wurde in der Rechtsprechung hingegen der "Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles" vertreten. Danach handelte es sich bei Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit um verschiedene Erscheinungsformen eines einheitlichen Versicherungsfalles. Es genügte grundsätzlich für die sich aus dem Versicherungsfall ergebenden Ansprüche, dass der Versicherungsfall (Krankheit) während eines anspruchsbegründenden Versicherungsverhältnisses entstanden war (BSG, Urteil v. 14.4.1983, 8 RK 21/81; BSG; Urteil v. 20.12.1966, 3 RK 94/65). Diese Rechtsprechung hat das BSG nach Einführung des SGB V nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Urteil v. 19.9.2002, B 1 KR 11/02 R; Urteil v. 22.3.2005, B 1 KR 22/04 R).

 

Rz. 3a

Abs. 1a enthält Vertrauensschutzregelungen für den Fall des Verlustes der Mitgliedschaft durch Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse. Es gelten für die neue Kasse die von der alten Kasse getroffenen Leistungsentscheidungen fort und es dürfen beim Abschluss von Wahltarifen keine Wartezeiten geltend gemacht werden, wenn ein vergleichbarer Wahltarif bei der alten Kasse abgeschlossen war.

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 regelt einen nachrangigen Versicherungsschutz für Versicherungspflichtige. Bei diesen besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft für längstens einen Monat, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass eine Familienversicherung nach § 10 Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1, hat und hat damit diese zuvor streitige Rechtsfrage (vgl. Rz. 29) gesetzlich geregelt.

 

Rz. 6

Abs. 3 der Vorschrift enthält eine Sonderregelung für familienversicherte Angehörige für den Fall, dass die Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod endet. In diesem Fall erhalten die familienversicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds.

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