Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 136, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte als Ausnahme von der Wahlfreiheit nach § 173 Abs. 1 die auch nach der Einführung von Krankenkassenwahlrechten ab 1.1.1996 verbliebene gesetzliche Zuständigkeit der Bundesknappschaft für knappschaftlich Beschäftigte und für sonstige Pflichtversicherte als letzte Krankenkasse. Mit Art. 1 Nr. 133, Art. 46 Abs. 1 des GKV-WSG (§ 173 Abs. 2 Nr. 4a) ist auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger (vgl. Komm. zu § 167) zu einer wählbaren Krankenkasse geworden, so dass es der Zuweisungsvorschrift nicht mehr bedurfte.

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