Rz. 6

Das Anhörungsrecht der Verbände der beteiligten Krankenkassen besteht

  • vor der Errichtung von BKK und IKK nach §§ 147, 157,
  • vor der Vereinigung von AOK, BKK, IKK oder Ersatzkassen nach §§ 144, 145, 150, 151, 160, 161 und 168a oder bei kassenartübergreifenden Vereinigungen nach § 171a,
  • vor der Öffnung von Krankenkassen nach § 173 Abs. 2 Nr. 4,
  • vor der Auflösung von BKK oder IKK nach §§ 152, 162 und
  • vor der Schließung von AOK, BKK, IKK oder Ersatzkassen nach §§ 146a, 153, 163 und 170.
 

Rz. 7

Kein Anhörungsrecht der Verbände besteht bei anderen organisatorischen Veränderungen wie

weil in diesen Fällen die jeweiligen Krankenkassen als solche fortbestehen und die Verbände keine Mitglieder verlieren oder es sich um rein rechtliche Anpassungen an geänderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse handelt. Daher kann auch nicht von einem Redaktionsversehen wegen der Nichterwähnung dieser organisatorischen Veränderungen ausgegangen werden (so aber Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 172 Rz. 14, Stand: Juli 2010) und § 172 Abs. 1 analog darauf anzuwenden sein (so Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 172 Rz. 2). Für die Durchführung einer Anhörung in diesen Fällen auch Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 172 Rz. 4; Koch, in Juris-PK SGB V, § 172 Rz. 8, Stand: 23.6.2014, und Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 172 Rz. 8, Stand: März 2012; wohl auch Dalichau, SGB V, § 172 Anm. II. 1., Stand: Mai 2013.

 

Rz. 8

Darüber hinaus besteht seit dem 1.1.2004 auch ein Anhörungsrecht, wenn eine Krankenkasse ihren Sitz in den Bezirk eines anderen Verbandes verlegt (Abs. 1 Satz 2). Auch hier liegt, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist (BT-Drs. 15/1525 S. 136), dem Anhörungsrecht die Haftung des dann zuständig werdenden Landesverbandes zugrunde. Anzuhören ist in diesem Fall sowohl der bisher als auch der künftig zuständige Landesverband. Wird die Satzungsänderung über die Sitzverlegung von der Aufsichtsbehörde genehmigt, steht dem Landesverband mangels eigenen Betroffenseins aber keine Anfechtungsklage dagegen zu (LSG Hamburg, Urteil v. 18.3.2009, L 1 KR 35/08 KL; Hess. LSG, Beschluss v. 15.1.2014, L 1 KR 394/13 ER KL, NZS 2014 S. 297).

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