2.1.1 Vereinigungsberechtigte Krankenkassen (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 6

Mit Satz 1 werden die Krankenkassen benannt, die sich kassenartenübergreifend vereinigen können. Dies sind die im Ersten bis Dritten Titel genannten Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und die im Siebten Titel genannten Ersatzkassen. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der kassenartenübergreifenden Vereinigungsmöglichkeit auch für die See-Krankenkasse (früher: Vierter Titel) ist mit der Vereinigung der See-Krankenkasse mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Aufhebung des Vierten Titels (vgl. Komm. zu § 165) entfallen.

 

Rz. 7

Ausgeschlossen von einer kassenartenübergreifenden Vereinigung waren somit lediglich die im Fünften Titel genannten landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 166) und die im Sechsten Titel genannte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167). Dies ist damit begründet worden, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Krankenversicherung nicht als eine selbständigen Krankenkasse, sondern in einer unselbständigen Abteilung dieses Rentenversicherungsträgers in einem Verwaltungsverbund durchführt, der alle Sozialversicherungszweige umfasst (BT-Drs. 16/3100 S. 156). Für die landwirtschaftlichen Krankenkassen war der Ausschluss damit begründet worden, dass auf Grund der für diese geltenden beitrags- und leistungsrechtlichen Besonderheiten eine Vereinigung mit Krankenkassen anderer Kassenarten unter den gegebenen Bedingungen nicht ohne weiteres möglich sei.

 

Rz. 7a

Die bisherigen landwirtschaftlichen Krankenkassen als eigenständige Träger der Krankenversicherung sind durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuorganisationsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbarem Träger der Sozialversicherung überführt worden. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist sowohl für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Kranken- und landwirtschaftliche Pflegeversicherung zuständig, wobei sie als einheitlicher Sozialversicherungsträger unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" die Krankenversicherung der nach dem KVLG 1989 Versicherten durchführt (vgl. Komm. zu § 166).

 

Rz. 8

Die Anzahl der an der freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung beteiligten Krankenkassen ist nicht begrenzt, es können sich daher beliebig viele Krankenkassen auch unterschiedlicher Kassenarten und mit unterschiedlichsten Zuständigkeiten und Kassenbezirken beteiligen. Die Vereinigung ist auch länderübergreifend möglich, ohne dass dafür ein Staatsvertrag erforderlich ist (so ausdrücklich BT-Drs. 16/3100 S. 154 zur Regelung in § 144). Auch geschlossene Betriebs- und/oder Innungskrankenkassen können an einer solchen Vereinigung beteiligt sein, wie sich aus der Wählbarkeitsregelung in § 173 Abs. 7 ergibt. Eine Vereinigung dergestalt, dass nur regionale oder betriebsbezogene Teile einer Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse fusionieren, ist nicht zulässig. Eine kassenartenübergreifende Zwangsvereinigung ist aber ausgeschlossen; dies dürfte auch für die nach § 172 Abs. 3 Satz 2 mögliche Vereinigung gelten (so auch Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 171a Rz. 8, Stand: Juni 2011).

2.1.2 Vereinigungsverfahren (Abs. 1 Satz 2 und 3)

 

Rz. 9

Erforderlich für eine freiwillige Vereinigung sind jeweils eigenständige und übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte (§ 197 Nr. 6) der Krankenkassen, die sich kassenartenübergreifend vereinigen wollen. Ein derartiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 64 Abs. 2 SGB IV) zustande. Eine qualifizierte Mehrheit ist nicht erforderlich (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 160 Rz. 5, Stand: Mai 2009; Dalichau, SGB V, § 160 Anm. II. 1., Stand: Juli 2009). Um für das folgende Genehmigungsverfahren eine hinreichende Grundlage zu bilden, dürfen die Beschlüsse jedoch keine Vorbehalte oder Bedingungen enthalten. Wie bei der freiwilligen Vereinigung von kassenartengleichen Krankenkassen (vgl. §§ 144, 150, 160, 168a und Komm. dort) bedürfen diese Vereinigungsbeschlüsse der Verwaltungsräte der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen jeweils für sich der Genehmigung der für die jeweilige Krankenkasse vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde (Satz 2).

 

Rz. 10

Die nachfolgende Genehmigung der Beschlüsse ist eine reine Rechtsaufsichtskontrolle hinsichtlich des Beschlussverfahrens bei den einzelnen vereinigungswilligen Krankenkassen. Motivation und Gründe der einzelnen Krankenkassen für die Beteiligung an einer kassenartenübergreifenden Vereinigung sind unerheblich und von der Aufsichtsbehörde daher nicht zu prüfen (vgl. Komm. zu § 144). Wird der Vereinigungsbeschluss von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, kann von der betroffenen Krankenkasse auf Erteilung der Genehmigung des Vereinigungsbeschlusses geklagt werden.

 

Rz. 10a

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