Rz. 18

Die Vereinigung durch RechtsVO setzte ursprünglich zwingend einen Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen voraus. Diese Antragsbefugnis eines der Spitzenverbände der Ersatzkassen ist mit Wirkung zum 1.7.2008 gestrichen worden. Zur Begründung ist angegeben (BT-Drs. 16/3100 S. 441), dass es sich um eine Folgeänderung zur neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen handelt, zu der auch die Umwandlung der Ersatzkassenverbände zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. § 212 und Komm. dort) und die Errichtung eines Bundesverbandes der Krankenkassen (vgl. § 217a und Komm. dort) gehört. Eine Antragsbefugnis des Spitzenverbandes nach § 217a für die Vereinigung von Ersatzkassen besteht nicht.

 

Rz. 18a

Antragsbefugt ist nunmehr allein noch die Ersatzkasse, die mit einer anderen Ersatzkasse vereinigt werden möchte. Eine Vereinigung "von Amts wegen" ist nicht vorgesehen. Allerdings kann sich aus § 170 i. V. m. den Voraussetzungen des § 145 ein gewisser Zwang zur Stellung eines förmlichen Antrags auf Vereinigung ergeben, wenn ansonsten die Schließung durch die Aufsichtsbehörde droht, was der Einleitung einer Zwangsvereinigung "von Amts wegen" nahekommt.

 

Rz. 19

Die Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags regelt das Gesetz nicht. Versteht man den Antrag auf Vereinigung als einen das Verfahren einleitenden Antrag, ist eine Rücknahme jedenfalls bis zum Erlass der RechtsVO möglich. Dafür spricht auch, dass infolge der Verweisung auf u. a. § 145 Abs. 2 Nr. 2 zunächst eine Frist für eine freiwillige Vereinigung verstrichen sein muss, bis die RechtsVO erlassen werden kann. Da sich durch eine solche freiwillige Vereinigung jedoch der Antrag ohnehin erledigt, ist es geboten, den Antrag lediglich als verfahrenseinleitend und fristauslösend zu betrachten. Dass die Rücknahme nur von derjenigen Stelle erklärt werden kann, die auch den Antrag gestellt hat, dürfte selbstverständlich sein.

 

Rz. 20

Den Antrag einer Ersatzkasse auf Vereinigung hat der Verwaltungsrat zu beschließen; denn ein solcher Antrag führt nicht nur zu einer Auflösung der Krankenkasse i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 6, sondern ist auch eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Ersatzkasse i. S. v. § 197 Abs. 1 Nr. 1b. Er kann auch vom Verwaltungsrat selbst gestellt werden, ansonsten ist dieser Beschluss vom Vorstand in einen entsprechenden Antrag umzusetzen.

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