Rz. 1a

Die Vorschrift und die Titelüberschrift verwiesen in der Ausgangsfassung ab 1.1.1989 auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden regional gegliederten und bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angesiedelten landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKKen) als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte und die Geltung der besonderen Gesetze für diese und macht damit deutlich, dass für diese eher berufsständische Krankenversicherung besonderes Recht gilt.

 

Rz. 1b

Mit Art. 1 § 1 LSV-NOG wurde mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ein bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung errichtet, der für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Kranken- und landwirtschaftliche Pflegeversicherung zuständig ist (Art. 1 § 2 LSV-NOG). Hieran knüpft die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2013 an, indem darauf verwiesen wird, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) durchführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge