2.1 Schließungstatbestände

2.1.1 Auflösung der letzten Trägerinnung (Nr. 1)

 

Rz. 4

IKKen werden von Innungen und für die Beschäftigten in Innungsbetrieben errichtet (vgl. Komm. zu § 157). Der handwerksrechtliche Bestand der Trägerinnung ist notwendige Voraussetzung für den Bestand einer IKK; nicht jedoch die Existenz von Handwerksbetrieben. Mit dem Wegfall der Innung/en hat die IKK ihren Errichtungszweck verloren, so dass die handwerksrechtliche Auflösung der Innung/en zugleich den Schließungsgrund für die IKK bildet. Erforderlich ist die Auflösung der einzigen oder bei Bestehen einer gemeinsamen IKK aller Trägerinnungen. Entgegen der gesetzlichen Formulierung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich gerade die Innung auflöst, welche die IKK ursprünglich errichtet hatte, sondern maßgebend ist allein der Wegfall aller Trägerinnungen.

 

Rz. 5

Auch bei Wegfall der Trägerinnung/en ist eine die IKK auflösende Schließungsverfügung der Aufsichtsbehörde erforderlich, da die Errichtungsgenehmigung der Aufsichtsbehörde als gestaltende Entscheidung die IKK entstehen lässt, so dass es einer Schließungsentscheidung bedarf, die die Existenz der IKK dann wieder beendet. Die Schließung als Folge der Auflösung der letzten Trägerinnung ist eine rein rechtsgebundene Entscheidung als Folge handwerksrechtlicher Veränderungen, bei der der Aufsichtsbehörde keinerlei Handlungsspielraum zusteht. Auch der Schließungszeitpunkt ist soweit wie möglich an den Zeitpunkt des Wegfalls der Trägerinnung anzunähern.

 

Rz. 5a

Durch die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (vgl. Rz. 3a) mit Wirkung zum 1.1.2012 vorgeschriebene Mindestfrist von 8 Wochen zwischen der Zustellung des Schließungsbescheides und dem Zeitpunkt der Schließung, ist die Aufsichtsbehörde in der Festlegung des Schließungszeitpunktes auch im Fall der Auflösung einer Innung eingeschränkt.

2.1.2 Ausnahme: Geöffnete Innungskrankenkasse (Satz 3)

 

Rz. 6

Wie bei BKKen ist die Schließung einer geöffneten IKK wegen Schließung der letzten Trägerinnung ausgeschlossen (Satz 3). Mit der Öffnung einer IKK für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten in einer bestimmten Region verliert die IKK ihren handwerksrechtlichen Bezug und wird zu einem allgemeinen Krankenversicherungsträger. Eine geöffnete IKK ist letztlich von dem Bestand der Trägerinnung/en unabhängig und kann grundsätzlich auch ohne diese bestehen. Dies gilt dem Grunde nach auch, wenn sich Krankenkassen unter Beteiligung einer IKK nach § 171a vereinigt haben und die Kassenart "IKK" gewählt haben.

 

Rz. 7

Die Schließungsgründe der Nr. 2 (fehlende Errichtungsvoraussetzungen) und 3 (fehlende Leistungsfähigkeit) gelten jedoch auch für die nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnete IKKen (vgl. Komm. zu § 153).

2.2 Sonstige Schließungsgründe (Nr. 2 und 3)

 

Rz. 8

Die Vorschrift ist hinsichtlich der sonstigen zwingenden Schließungsvoraussetzungen der fehlerhaften Errichtung (Nr. 2), die nur durch eine Schließung rückgängig gemacht werden kann, und der fehlenden dauerhaften Leistungsfähigkeit (Nr. 3) mit der Vorschrift des § 153 Nr. 2 und 3 über die Schließung einer BKK identisch, so dass insoweit auf die dortigen Erläuterungen (vgl. Komm. zu § 153) verwiesen werden kann.

 

Rz. 9

Das Abwicklungsverfahren und die Folgen nach Schließung einer IKK sind auch hinsichtlich des Personals der IKK in § 164 geregelt (vgl. Komm. zu § 164).

2.3 Verfahren und Rechtsfolgen der Schließung

 

Rz. 10

Wie bei der Schließung einer BKK ist auch die Schließung einer IKK und damit verbunden die Schließung der Pflegekasse (§ 46 Abs. 5 SGB XI) eine rechtsgebundene Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei der die Innung und die IKK befugt sind, Klage gegen diese Schließungsverfügung zu erheben. Beschäftigte der IKK können die Schließung jedoch im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht anfechten (BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, NZS 2013 S. 581). Dies dürfte auch für die Mitglieder der IKK gelten, denn die aufsichtsrechtlichen Verfügungen haben keinen drittschützenden Charakter. Für die Mitglieder der IKK, die mit dem Wirksamwerden der Schließung ihren zuständigen Kranken- und Pflegeversicherungsträger verlieren, ergeben sich hinsichtlich der Notwendigkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse die gleichen Folgen wie bei der Auflösung der BKK oder bei der Schließung von Ortskrankenkassen (vgl. Komm. zu § 152, § 146a).

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