Rz. 2

Die Vorschrift entsprach i.d.F. des Art. 1 GRG den inhaltlichen Regelungen der RVO (§§ 225a, 252, 253, 320). Sie enthält mit den zwischenzeitlich vorgenommenen Rechtsänderungen die Regelungen über die notwendige Genehmigung der Errichtung der Innungskrankenkasse (IKK) durch die Aufsichtsbehörde und das für die Errichtung einer IKK einzuhaltende Verfahren. Dabei dient das in der Vorschrift geregelte Verfahren nicht nur der Prüfung der Errichtungsvoraussetzungen des § 157, sondern enthält mit Abs. 1 Satz 2 über die Mindestzahl von Mitgliedern zum Errichtungszeitpunkt und mit Abs. 2 mit dem Zustimmungserfordernis von Innungsversammlung und Beschäftigten weitere Errichtungsvoraussetzungen (krit. dazu: Schnapp, NZS 2004 S. 449). Wie für § 148 gilt auch für § 158, dass das Verfahren in soweit nur unzureichend wiedergegeben wird (vgl. Komm. zu § 148). Das Verfahren beginnt mit dem Antrag der Innung/en auf Genehmigung der Errichtung einer IKK, dem Antrag ist die Satzung (als Entwurf) beizufügen, nach der sich der Umfang des Errichtungsverfahrens richtet. Nach Prüfung der betrieblichen und handwerksrechtlichen Errichtungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 2 sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen über die beabsichtigte Errichtungsgenehmigung anzuhören (§ 172 Abs. 1) und es ist die Abstimmung der Innungsversammlung und der Arbeitnehmer nach Abs. 2 durchzuführen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Errichtung erfolgt die Genehmigung der Errichtung und der Satzung (Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3 Satz 2) durch die Aufsichtsbehörde sowie die Festsetzung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung.

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