0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 105a, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung ab 1.1.1993 die Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt von 450 auf 1000 heraufgesetzt und mit Art. 1 Nr. 105b, Art. 35 Abs. 6 Gesundheitsstrukturgesetz - GSG - mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 2 die Zustimmung des Gesellenausschusses der Handwerksinnung durch die Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten in den Innungsbetrieben ersetzt.

Durch Art. 1 Nr. 127, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde in Abs. 1 der Satz 3 (Anhörung der Ortskrankenkassen) mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen. Das Anhörungsrecht der Verbände besteht noch nach § 172 Abs. 1 (vgl. Komm. dort).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift entsprach i.d.F. des Art. 1 GRG den inhaltlichen Regelungen der RVO (§§ 225a, 252, 253, 320). Sie enthält mit den zwischenzeitlich vorgenommenen Rechtsänderungen die Regelungen über die notwendige Genehmigung der Errichtung der Innungskrankenkasse (IKK) durch die Aufsichtsbehörde und das für die Errichtung einer IKK einzuhaltende Verfahren. Dabei dient das in der Vorschrift geregelte Verfahren nicht nur der Prüfung der Errichtungsvoraussetzungen des § 157, sondern enthält mit Abs. 1 Satz 2 über die Mindestzahl von Mitgliedern zum Errichtungszeitpunkt und mit Abs. 2 mit dem Zustimmungserfordernis von Innungsversammlung und Beschäftigten weitere Errichtungsvoraussetzungen (krit. dazu: Schnapp, NZS 2004 S. 449). Wie für § 148 gilt auch für § 158, dass das Verfahren in soweit nur unzureichend wiedergegeben wird (vgl. Komm. zu § 148). Das Verfahren beginnt mit dem Antrag der Innung/en auf Genehmigung der Errichtung einer IKK, dem Antrag ist die Satzung (als Entwurf) beizufügen, nach der sich der Umfang des Errichtungsverfahrens richtet. Nach Prüfung der betrieblichen und handwerksrechtlichen Errichtungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 2 sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen über die beabsichtigte Errichtungsgenehmigung anzuhören (§ 172 Abs. 1) und es ist die Abstimmung der Innungsversammlung und der Arbeitnehmer nach Abs. 2 durchzuführen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Errichtung erfolgt die Genehmigung der Errichtung und der Satzung (Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3 Satz 2) durch die Aufsichtsbehörde sowie die Festsetzung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung.

2 Rechtspraxis

2.1 Genehmigungserfordernis (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Mit § 158 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die auf die Initiative der Innung/en zurückgehende Errichtung einer IKK der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist ein notwendiges staatliches Mitwirkungsrecht am Entstehen eines Versicherungsträgers - der mittelbare Staatsverwaltung wahrnimmt, ein staatlicher Hoheitsakt, durch den die IKK als Träger der Sozialversicherung erst entsteht und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird - und zugleich vorbeugende Rechtsaufsicht zur Einhaltung der Errichtungsvoraussetzungen, um einer späteren Schließung wegen fehlender Errichtungsvoraussetzungen (§ 163 Nr. 2) vorzubeugen. Die Genehmigung ergeht in Form eines gestaltenden Verwaltungsaktes, der eines weiteren Vollzuges nicht bedarf und für und gegen Dritte wirkt.

 

Rz. 4

Die für das Errichtungsverfahren zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 90, § 90a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV danach zu bestimmen, ob die Bezirke der beteiligten Handwerksinnungen im Gebiet eines Landes oder in bis zu 3 Ländern liegen, für die ein aufsichtsführendes Land durch die Länder bestimmt worden ist. Derartige länderübergreifende IKKen sind möglich, weil die Innungsbezirke nicht mehr durch Ländergrenzen bestimmt werden und auch mehrere Innungen aus verschiedenen Ländern an der Errichtung beteiligt sein können (vgl. § 52 Handwerksordnung [HwO]). Insofern kann die Länderaufsicht oder das Bundesversicherungsamt für die Genehmigung zuständig sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist nach der vorgelegten Satzung (Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3) zu bestimmen.

2.2 Errichtungsverfahren (Abs. 3)

 

Rz. 5

Für das förmliche Verwaltungsverfahren zur Errichtung einer IKK verweist Abs. 3 auf die Regelungen des § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 für die Errichtung einer BKK, so dass dafür auf die Komm. zu § 148 verwiesen werden kann, soweit nicht auf Besonderheiten für die IKK hinzuweisen ist.

 

Rz. 6

Das Errichtungsverfahren wird durch einen Antrag der Innung oder Innungen (Trägerinnungen) eingeleitet, für die die IKK errichtet werden soll. Die Einleitung eines Errichtungsverfahrens durch die Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§§ 52, 53 HwO) oder durch mehrere Innungen ist dem Grunde nach nicht davon abhängig, dass die Innungsversammlung (§ 61 HwO) selbst auch bereits zuv...

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