Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 105a, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung ab 1.1.1993 die Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt von 450 auf 1000 heraufgesetzt und mit Art. 1 Nr. 105b, Art. 35 Abs. 6 Gesundheitsstrukturgesetz - GSG - mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 2 die Zustimmung des Gesellenausschusses der Handwerksinnung durch die Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten in den Innungsbetrieben ersetzt.

Durch Art. 1 Nr. 127, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde in Abs. 1 der Satz 3 (Anhörung der Ortskrankenkassen) mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen. Das Anhörungsrecht der Verbände besteht noch nach § 172 Abs. 1 (vgl. Komm. dort).

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