Rz. 32

Das Abstimmungsverfahren zur Ermittlung der Zustimmung der Beschäftigten steht unter der Leitung der Aufsichtsbehörde. Diese kann die Durchführung auf eine andere Behörde übertragen, z. B. das örtliche Versicherungsamt (BT-Drs. 11/2237 S. 210). Die Abstimmung unter der Leitung einer Behörde soll sicherstellen, dass die Abstimmung neutral und geheim durchgeführt wird. Ein bestimmtes Wahlverfahren ist nicht vorgeschrieben, so dass auch eine Briefwahl zulässig ist.

 

Rz. 33

Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist nicht nur auf die Leitung der Abstimmung beschränkt, sondern umfasst alle Maßnahmen, die für dieses wahlähnliche Verfahren erforderlich sind. Dazu gehört die Sicherstellung, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgen kann und die Abstimmung (genauer die abgegebene Stimme) geheim bleibt, also keine Rückschlüsse auf die Stimmabgabe des Einzelnen möglich sind und jeder Beschäftigte nur eine Stimme abgeben kann. Die Aufsichtsbehörde muss dazu vor der Abstimmung feststellen, welche Beschäftigten abstimmungsberechtigt sind und ggf. auch für welchen Betrieb. Auch die Art und Weise und der Tag der Abstimmung ist von der Aufsichtsbehörde festzulegen, die auch die Stimmenauszählung vorzunehmen und das Ergebnis bekannt zu machen hat.

 

Rz. 34

Ist die Zustimmung der Beschäftigten erteilt, ist diese als Errichtungsvoraussetzung verbindlich und von der Aufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Ein Widerruf der erteilten Mehrheitszustimmung ist nicht möglich (a. A. offenbar Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, Kommentar, § 148, Rz. 4 – Stand: März 2004). Für einen Widerruf, der allenfalls durch ein erneutes Abstimmungsverfahren erfolgen könnte, gibt es ebenso wenig eine Rechtsgrundlage wie für eine Wahlwiederholung, wenn die Mehrheit im Abstimmungsverfahren verfehlt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge