Rz. 10

Neben der Gefährdung der Leistungsfähigkeit muss für die Schließung hinzukommen, dass eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit auf Dauer vorliegt. Dies setzt voraus, dass sich die finanzielle Situation der AOK in absehbarer Zeit nicht bessert, was nur im Wege einer Prognose zu beurteilen ist. Im Rahmen dieser Prognose sind die Gründe für die defizitäre Haushaltslage zu beurteilen (auch im Vergleich zur Situation anderer Krankenkassen) und die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Lage in absehbarer Zukunft bessert. Dabei ist nunmehr bei der Prognose nur noch berücksichtigungsfähig, ob sich möglicherweise die Leistungs- und Verwaltungsausgaben in der Zukunft vermindern lassen oder die Krankenkasse mit einem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 weiterhin wettbewerbsfähig sein wird. Dabei wird man auf die Höhe des Zusatzbeitragssatzes im Verhältnis zu den Zusatzbeitragssätzen anderer Krankenkassen und ggf. dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a abstellen können, denn die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes eröffnet den Mitgliedern die Möglichkeit des Wechsels der Krankenkasse ohne Einhaltung von Bindungsfristen (vgl. § 175 Abs. 4 Satz 5), was dazu führen kann, dass infolge der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes weitere Mitglieder die Krankenkasse wechseln und sich demzufolge auch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond vermindern.

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