Rz. 17

Die sachkundigen Personen, die in den entsprechenden Gremien auf der Bundes- oder Landesebene mitwirken, bekommen ihren Aufwand nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C erstattet. Dies gilt nicht für die Vertreter der Patientenorganisationen nach Abs. 4, so dass sie ggf. durch die eigene Organisation entschädigt werden, unabhängig davon, ob sie bevollmächtigt oder bei der Patientenorganisation angestellt sind. Nach der Gesetzesbegründung hat man sich bei der Reisekostenregelung an der Entschädigung der Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse orientiert, die in §§ 6 und 7 der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse v. 1.1.2004 i.d. jeweils gültigen Fassung (jetzt des Gemeinsamen Bundesausschusses) und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen enthalten ist.

Der Entschädigungsanspruch der sachkundigen Person richtet sich immer an das Gremium, in welches die Person ihre Kompetenz einbringt bzw. in dem sie mitberatend tätig wird.

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