Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung vom 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Sie regelt, wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) finanziert wird.
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 2 mit Wirkung vom 1.4.2007 an gestrichen. Die Regelung wurde wegen der zwischenzeitlichen Gründung der Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a) überflüssig (BT-Drs. 16/3100 S. 151 f.). Die Finanzierung richtet sich seitdem nach dem ehemaligen Abs. 1 (jetzt § 139c).
Rz. 3
Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung von Verweisen aufgrund von Änderungen im Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung (BT-Drs. 17/8986 S. 51).
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