Rz. 3

Die Rechtsvorschrift bildet zusammen mit § 139a (Einrichtung des IQWiG) und § 139c (Finanzierung) eine Einheit, die mit dem GMG erstmals in das SGB V eingeführt worden ist. Es ist geregelt, wie das IQWiG seine Aufgaben (§ 139a Abs. 3) ausführt. Die Beauftragung erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA; Abs. 1). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein eigenes Antragsrecht (Abs. 2). Das Institut ist verpflichtet, ausgewiesene Experten mit wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen in die Arbeit einzubeziehen (Abs. 3). Arbeitsergebnisse werden dem G-BA als Empfehlung zugeleitet (Abs. 4). Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen haben ein Vorschlagsrecht (Abs. 5). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften erhält ein Vorschlagsrecht, um Unterstützung bei der Entwicklung neuer sowie der Aktualisierung bereits vorhandener Leitlinien zu bekommen (Abs. 6).

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