Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Sie regelt, in welcher Weise das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG; § 139a) mit Arbeiten beauftragt wird, wer die Arbeitsergebnisse erhält bzw. wie diese Ergebnisse anschließend in die Praxis umzusetzen sind.

 

Rz. 2

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 8.11.2006 an redaktionell angepasst. Das Bundesministerium für Gesundheit kann direkt beim Institut die Bearbeitung von Aufträgen beantragen.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) fügt der Vorschrift zum 23.7.2015 einen Abs. 5 an. Damit wird es Versicherten und anderen interessierten Einzelpersonen ermöglicht, Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfahren und Technologien unmittelbar beim IQWiG vorzuschlagen.

 

Rz. 2b

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 Abs. 3 Satz 1 erweitert und Abs. 6 angefügt. Bei der neuen Aufgabe der Evidenzrecherchen zur Leitlinienentwicklung oder -aktualisierung soll das IQWiG externe Sachverständige einbeziehen (Abs. 3 Satz 1). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften erhält ein Vorschlagsrecht für die Entwicklung neuer sowie der Aktualisierung bereits vorhandener Leitlinien (Abs. 6).

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