Rz. 10
Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgesehen. Damit ist der G-BA grundsätzlich frei, eine Rechtsform des privaten Rechts zu wählen. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform scheidet aus, weil es dafür an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Der Gesetzgeber gibt allerdings einer Stiftung des privaten Rechts den Vorzug (Satz 2; BT-Drs. 15/1525 S. 127).
Rz. 11
Der G-BA hat auf dieser Grundlage zum 1.6.2004 die rechtsfähige bürgerlich-rechtliche "Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen" gegründet (Sitz: Berlin), die Trägerin des gleichnamigen Instituts ist (§ 1 Satzung der Stiftung).
Rz. 12
Organe der Stiftung sind
- der G-BA für Beschlüsse zu Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung,
- der Stiftungsrat und
- der Vorstand.
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