Rz. 17

Mit dem zum 1.1.2012 eingeführten Abs. 7 ist der Neufassung des § 116b "Ambulante spezialfachärztliche Versorgung" Rechnung getragen worden. Nachdem der bisherige § 116b Abs. 1 die ambulante Behandlung durch Krankenhäuser im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen regelte, ist diese Bestimmung unverändert als Abs. 7 übernommen worden. Danach haben die Krankenkassen oder ihre Landesverbände die Möglichkeit (vgl. "können" in Satz 1), an der ambulanten Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme zugelassene Krankenhäuser vertraglich zu beteiligen, wenn diese die Anforderungen des jeweiligen Behandlungsprogramms entsprechend der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen. Die Beteiligungsmöglichkeit ist aber dadurch begrenzt, dass die Anforderungen der Behandlungsprogramme auch für die Krankenhäuser gelten und dass in Abs. 7 Satz 1 ausgeführt ist, "soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten Behandlungsprogrammen dies erfordern". Gibt es also genügend fachlich qualifizierte Vertragsärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren, die am DMP teilnehmen und die Anforderungen erfüllen, sind die Voraussetzungen für einen Vertrag mit einem zugelassenen Krankenhaus nicht gegeben. Finden sich aber in einer Region nicht genügend Vertragsärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren für die Versorgung nach dem strukturierten Behandlungsprogramm, kann die Krankenkasse auch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus vertraglich binden, DMP entsprechend der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ambulant durchzuführen.

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