Rz. 10

Teilnahmeberechtigt im Rahmen der Erprobung sind grundsätzlich die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und zugelassene Krankenhäuser. Handelt es sich um eine ambulant durchführbare Methode, kann diese auch von den Krankenhäusern ambulant erbracht werden, bei stationären Behandlungsmethoden ist sie jedoch beschränkt auf die zugelassenen Krankenhäuser (§§ 108, 39).

 

Rz. 11

Als weitere Voraussetzungen für die Teilnahme sind die vom GBA festgelegten Anforderungen (Abs. 2) zu erfüllen und der wissenschaftlichen Institution nach Abs. 5 gegenüber nachzuweisen.

Begrenzt wird die Teilnahme nach dem Gesetzeswortlaut durch den "erforderlichen Umfang". Insoweit räumt der Gesetzgeber der wissenschaftlichen unabhängigen Institution ein Auswahlrecht ein für den Fall, dass mehr geeignete Vertragsärzte und Krankenhäuser ihre Teilnahme erklären, als für die Untersuchung des Nutzens der zu überprüfenden Methode nach dem Studienprotokoll und der Fallzahlplanung erforderlich ist. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Instituts sieht der Gesetzgeber – ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Regelung – das Erfordernis einer Bestätigung gegenüber dem Teilnehmer vor (BT-Drs.a. a.O., S. 88). Aufgrund der fehlenden Behördeneigenschaft des Instituts handelt es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Vergütungsvereinbarungen nach Abs. 4, so dass nicht an der Erprobung teilnehmende Vertragsärzte die Methode wegen des grundsätzlich geltenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 nicht anwenden können. Vgl. wegen der abweichenden Regelung im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung Rz. 9.

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