Rz. 14

Abs. 4 entspricht der früheren Regelung in § 136b, der durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 30.6.2008 aufgehoben worden ist (vgl. Komm. zu § 136b). Unter Beteiligung des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen hat der G-BA danach Qualitätskriterien für die Versorgung der Versicherten mit Füllungen und Zahnersatz festzulegen. In den Sätzen 3 bis 9 sind gewährleistungsrechtlicher Ansprüche zwischen den Vertragszahnärzten und den KZV sowie gegenüber den Versicherten geregelt. Der Zahnarzt übernimmt danach eine 2-jährige Gewähr für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz (Abs. 4 Satz 3). Ausnahmen sind möglich, auch können längere Gewährleistungsfristen vereinbart werden. In diesem Fall können die Krankenkassen Vergütungszuschläge gewähren, der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt hiervon jedoch unberührt (Abs. 4 Satz 8).

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