Wie § 136a, eingeführt durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626), ist auch die Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) nunmehr mit Wirkung zum 1.7.2008 soweit wie möglich einheitlich und sektorenübergreifend mit der Krankenhausversorgung in § 137 geregelt, so dass auch § 136b aufgehoben werden konnte.

Übernommen wurden in § 137 Abs. 4 die Bestimmungen zu Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz des ehemaligen § 136b Abs. 2 (BT-Drs. 16/3100 S. 146).

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