Rz. 9

Während die allgemeinen Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 in Form von Richtlinien getroffen werden, kann der G-BA ergänzende Maßnahmen für die Krankenhausversorgung in Form von Beschlüssen treffen. Die Regelungen des Abs. 3 entsprechen im Wesentlichen der vorbestehenden Rechtslage. Die unmittelbare Verbindlichkeit dieser Beschlüsse für zugelassene Krankenhäuser ergibt sich aus Abs. 3 Satz 6. Auch besitzen sie Vorrang vor den Landesverträgen nach § 112, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten (§ 137 Abs. 3 Satz 7). Diese Landesverträge gelten zudem bis zum Inkrafttreten von Richtlinien nach Abs. 1 fort (§ 137 Abs. 3 Satz 8). Der nachfolgende Satz 9 der Vorschrift lässt die Möglichkeit zu, ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder zu treffen. Der in früheren Fassungen enthaltene Zusatz "einschließlich Vorgaben zur Führung klinischer Krebsregister" wurde mit Einführung eines klinischen Krebsregisters in § 65c durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz v. 3.4.2013 gestrichen.

Hinsichtlich des Verfahrens gilt § 91 SGB V, die Beteiligungsrechte an der Erarbeitung von Qualitätsvorgaben (Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Bundesorganisationen der Pflegeberufe, gegebenenfalls Bundespsychotherapeutenkammer) sind in Abs. 3 Satz 5 geregelt.

 

Rz. 10

Die nach Nr. 1 geregelte Weiterbildung des medizinischen Personals als Maßnahme der Strukturqualität (vgl. Vorbem. §§ 135 bis 139c) umfasst die dem G-BA weiterhin übertragene Aufgabe, Anforderungen zur Erfüllung der Fortbildung festzulegen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Vorgaben zum Nachweisverfahren der Fortbildungsverpflichtungen; Fortbildungsinhalte für die jeweiligen Fachgebiete ergeben sich weiterhin aus den berufsrechtlichen Vorgaben (BT-Drs. 16/3100 S. 147).

Seit 1.1.2006 gilt die Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus (BAnz 2006, Nr. 8 S. 107; vgl. Veröffentlichung im Internet unter www.g-ba.de), wonach diese innerhalb von 5 Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen; der überwiegende Teil hat dabei dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen Kompetenz zu dienen (Blöcher, in: jurisPK-SGB V, § 137 Rz. 29). Vgl. zur Fortbildungspflicht der Vertragsärzte die Komm. zu § 95d.

 

Rz. 11

Wie bisher wird der G-BA auch damit beauftragt, einen Katalog der planbaren Leistungen zu erstellen, bei denen in besonderem Maße ein Zusammenhang zwischen der Anzahl der durchgeführten Eingriffe und der Qualität der Leistungen besteht. Für derartige Leistungen soll die erforderliche Mindestanzahl je Arzt oder Krankenhaus festgelegt werden (Mindestmengen nach Nr. 2). Grundsätzlich dürfen die genannten Leistungen nicht erbracht werden, wenn die jeweils vereinbarten Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird (Abs. 3 Satz 2). Planbar ist eine Leistung, welche die dafür vorgesehenen Krankenhaus-Zentren i. d. R. medizinisch und für die Patienten zumutbar erbringen kann. Erforderlich ist, dass die Aufnahme und Durchführung gebotener stationärer Behandlung in einem Zentrum – trotz gegebenenfalls längerer Anfahrt – unter Berücksichtigung zu überwindender räumlicher und zeitlicher Distanzen ohne unzumutbares Risiko für Patienten erfolgen kann (BSG, Urteil v. 18.12.2012, B 1 KR 34/12 R, BSGE 112 S. 257). Entsprechende Regelungen hat der G-BA bislang für insgesamt 8 Leistungsbereiche in der Mindestmengenvereinbarung (vgl. www.g-ba.de) getroffen (Lebertransplantationen: 20, Nierentransplantationen: 25, Stammzelltransplantationen: 25, komplexer Eingriffe am Organsystem Ösophagus: 10, komplexer Eingriffe am Organsystem Pankreas: 10, Stammzellentransplantation: 25, Kniegelenk-Totalendoprothesen: 50, Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1250 g: 30 Eingriffe im Jahr pro Krankenhaus). Des Weiteren sind koronachirurgische Eingriffe zunächst ohne Festlegung einer konkreten Mindestmenge in den Katalog aufgenommen worden. Die Vereinbarung enthält auch allgemeine Ausnahmetatbestände mit Übergangszeiträumen von bis zu 36 Monaten z. B. bei dem Aufbau neuer Leistungsbereiche bzw. bei der personellen Neuausrichtung bestehender Leistungsbereiche oder im Notfall. Der G-BA hat damit die von den ehemaligen Vertragspartnern abgeschlossene Vereinbarung v. 31.12.2003 übernommen (BAnz Nr. 246 v. 28.12.2004; Hess, in: KassKomm, § 137 Rz. 15).

Die gegen die Mindestmengenregelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Schimmelpfeng-Schütte, MedR 2006 S. 630; Kingreen, NZS 2007 S. 113) hat das BSG nicht geteilt (Urteil v. 18.12.2012, a. a. O.; Urteil v. 14.10.2014, B 1 KR 33/13 R, und v. 27.11.2014, B 3 KR 1/13 R zu Knie-TEP; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.1.2015, L 1 KR 258/12 KL, juris, zu geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19/19a GG) bleibt im Hinblick auf die Regelung in Satz 3 gewahrt (Roters in: KassKomm, § 137 Rz. 37 m. w. N.).

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