Rz. 33

Allein die Empfehlung des G-BA, eine neue Methode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen, führt noch nicht dazu, dass Versicherte diese als Sachleistung erhalten können. Erforderlich ist hierfür vielmehr grundsätzlich die Bestimmung der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistung im EBM (BSGE 88 S. 126, 128), der Bestandteil der Bundesmantelverträge ist. Dies geschieht gleichfalls in einem zentralisierten, formalisierten Verfahren durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 2. Auch hier gibt § 13 Abs. 3 Satz 1 den Versicherten ausnahmsweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder auf Erstattung (vgl. Hauck, NZS 2007 S. 461, 464), wenn ohne die Aufnahme eine umfassende Versorgung nicht möglich ist (vgl. BSGE 79 S. 239, 243) oder ein sonstiger Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt (BSGE 88 S. 62, 74).

 

Rz. 34

Die Aufgabenstellung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 2 Satz 2 überschneidet sich mit der des G-BA. Dem G-BA obliegt die wissenschaftliche Beurteilung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode und bindet insoweit den Bewertungsausschuss. Demgegenüber hat der Bewertungsausschuss bei einer als abrechnungsfähig definierten oder zur Aufnahme in den EBM vorgeschlagenen ärztlichen Leistung die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit festzulegen und die Finanzierbarkeit der neuen Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vor deren Einführung zu beurteilen. Dabei verpflichtet der Gesetzgeber den Bewertungsausschuss nach§ 87 Abs. 5b Satz 1 i.d.F. des GKV-VSG zur Anpassung des EBM innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des G-BA (vgl. Ihle, in: jurisPK-SGB V, § 135 Rz. 14).

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