0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die § 134 ersetzt hat, ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3429) eingeführt worden und gilt mit Wirkung zum 1.1.2006 bzw. Abs. 1 Satz 1 und 2 zum 1.1.2007 und Abs. 3 zum 1.12. 2006. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 erweitert worden. Durch Art. 2 Nr. 22 GKV-WSG sind mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 geändert worden. Wegen des zum 1.7.2008 eingetretenen Zeitablaufs konnten in Abs. 1 die Wörter "erstmalig bis zum 30.11.2006 mit Wirkung ab dem 1.1.2007" ersatzlos gestrichen werden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) sind mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen" durch die Wörter "Qualität der Hebammenhilfe" ersetzt und der Abs. 1a eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 6.6.2014 (Tag nach der letzten Lesung im Bundestag, vgl. Art. 17 Abs. 5 FQWG) grundlegend geändert worden. In Abs. 1 sind die Sätze 1 und 2 ergänzt bzw. die Abs. 1a und 3 neu gefasst worden; außerdem sind die Abs. 1b und 1c eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 der neue Abs. 5 eingefügt sowie der bisherige Abs. 5 redaktionell in Abs. 6 umgewidmet worden.

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1759) ist mit Wirkung zum 1.10.2019 nach Abs. 1c der Abs. 1d eingefügt worden; außerdem wurden in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "oder nicht bis zum Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3 und Absatz 1c vorgegebenen Fristen" gestrichen sowie nach Abs. 3 Satz 2 die Sätze 3 und 4 angefügt.

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung- und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) sind mit Wirkung zum 9.6.2021 nach Abs. 1c der neue Abs. 1d eingefügt sowie der bisherige Abs. 1d in Abs. 1e redaktionell geändert worden. In Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils die Angabe "Absatz 1d" durch die Angabe "Absatz 1e" ersetzt und der Abs. 6 aufgehoben worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Gegensatz zum weggefallenen § 134 mit der Überschrift "Vergütung der Hebammenleistungen" ist die mit Wirkung zum 1.1.2006 eingeführte Rechtsvorschrift mit "Versorgung mit Hebammenhilfe" überschrieben. Damit ist klargestellt, dass es bei dieser Rechtsvorschrift nicht nur um die Hebammengebühren geht, sondern um die vertragliche Ausgestaltung der Hebammenhilfe zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern mit dem Ziel, den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit Hebammenhilfe als Sachleistung sowie den betroffenen Hebammen eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt den Rahmen vor, den die Vertragspartner auf der Bundesebene in den Vereinbarungen auszufüllen haben.

Mit Wirkung zum 1.10.2019 ist der Hebammenberuf durch eine Reform der Hebammenausbildung zukunftsgerecht weiterentwickelt worden, um der herausragenden Verantwortung gerecht zu werden, die dieser Beruf mit sich bringt. Hintergründe für diese Reform waren, dass

a) das Gesetz über den Beruf der Hebammen und Entbindungspfleger nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße Hebammenausbildung entsprach,

b) die zunehmende Komplexität und Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung eine Anpassung erforderten und

c) die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Novellierung des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers notwendig machte.

Durch das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des SGB V (Hebammenreformgesetz – HebRefG) v. 20.12.2019 (BGBl. I S. 1759) ist mit Wirkung zum 1.10.2019 eine vollständige Akademisierung der Berufsausbildung e...

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