Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt in vertraglicher Hinsicht § 43 Abs. 2, mit dem die sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation unter den dort genannten Voraussetzungen und für den aufgeführten Personenkreis (chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben) eingeführt worden sind.

Die Regelung gab den Krankenkassen zunächst die Möglichkeit, zur Erfüllung der neu in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen Kann-Bestimmung für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen entsprechende Verträge mit geeigneten Leistungserbringern zu schließen. Nachdem auch 4 Jahre nach Inkrafttreten der Regelung nur vereinzelt Verträge, regional unterschiedlich verteilt, zur Versorgung chronisch kranker oder schwerstkranker Kinder mit Nachsorgeeinrichtungen geschlossen worden sind, zog der Gesetzgeber den Schluss, dass diese Entwicklung nicht der Bedeutung der Leistungen entspricht, deren Notwendigkeit allgemein anerkannt ist. Als Konsequenz ist der Ermessensanspruch, nach dem die Krankenkassen sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen erbringen oder fördern können, in § 43 Abs. 2 mit Wirkung zum 18.12.2008 in eine Rechtsanspruchsleistung des Versicherten umgewandelt worden, die sich auf die vollständige Leistungserbringung durch die Krankenkasse bezieht. Die Krankenkasse hat nach Abs. 1 der Vorschrift die Möglichkeit, die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen durch Verträge mit geeigneten Personen oder Einrichtungen sicherzustellen oder alternativ auf der Basis des § 43 Abs. 2 die Leistungen selbst, z.B. durch Anstellung geeigneter Personen, zu erbringen. Würde sie sich aber für keine der beiden Möglichkeiten entscheiden, könnte der Versicherte die unaufschiebbare Rechtsanspruchsleistung selbst beschaffen und sich von seiner Krankenkasse die Kosten erstatten lassen (§ 13). Die "Bestimmung zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V" i.d.F. v. 1.4.2009 des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind von der Krankenkasse bei beiden Lösungswegen ebenso zu beachten, wie die "Empfehlungen zu den Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 132c Abs. 2 SGB V" i.d.F. v. 30.6.2008. Die bisherige Entwicklung und die Gesetzesbegründung deuten aber in die Richtung einer Leistungserbringung durch Verträge nach Abs. 1.

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