Rz. 10

Kommt zwischen den Vertragspartnern eine Einigung nicht zustande, wird nach Abs. 1 Satz 2 der strittige Vertragsinhalt durch eine Schiedsperson festgelegt. Der Schiedsspruch hat dann dieselbe Rechtswirkung wie eine Einigung zwischen den Vertragspartnern. Mit diesem Schiedsverfahren hat der Gesetzgeber wie z. B. bei § 132a eine Anleihe bei einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung (vgl. § 317 BGB) genommen, wonach sich die Vertragsparteien auf eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten einigen können.

Zur Schiedsperson wird in der Vorschrift ausgeführt, dass sie unabhängig sein soll und dass sie von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden muss. Unabhängigkeit liegt danach vor, wenn die Schiedsperson in keinerlei Rechtsbeziehung oder Abhängigkeit zu den Vertragsparteien steht; außerdem muss sie fachlich geeignet und in der Lage sein, einen Schiedsspruch zum Vertragsinhalt zu fällen. Die Festlegung auf die Schiedsperson nehmen die Vertragsparteien einvernehmlich vor. Die Festlegung auf die Schiedsperson erfolgt grundsätzlich von Fall zu Fall, d. h., sie gilt z. B. nicht für eine bestimmte Amtsperiode; dabei wird aber nicht ausgeschlossen, dass dieselbe Schiedsperson in unterschiedlichen Verfahren öfter eingesetzt werden kann. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf die Schiedsperson, wird diese durch die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche für die vertragschließende Krankenkasse zuständig ist.

Die Kosten des Schiedsverfahrens haben die Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu übernehmen.

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